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Tina Lange

Antrag 20/SVV/0188 Rechtsanspruch für Ferienbetreuung im Hort

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuweisen bei der Beantragung des Rechtsanspruches für die Hortbetreuungszeiten gesonderte Bescheide für den Rechtsanspruch in der Schulzeit und für die Schulferienzeiten auszustellen.

Begründung:

Die Hortbetreuungszeiten müssen eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen. Dies gilt auch in Ferienzeiten. In § 1 des brandenburgischen Kita-Gesetzes findet sich keinenBegrenzung des Rechtsanspruches im Hort wie es derzeit teilweise praktiziert wird: „DernAnspruch nach Absatz 2 ist für [...] Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt. Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit [...] der Eltern dies erforderlich macht.“

Dies gilt insbesondere auch für Ferienzeiten, in denen ein zeitlicher Betreuungsumfang ähnlich der Schulzeiten (Unterricht plus z. B. 4h oder 6h Hort) gewährleistet sein muss.


Kleine Anfragen in der SVV