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Tina Lange

Anfrage 19/SVV/0920 Hortbetreuungszeiten

Bei der Hortbetreuung in Potsdam gibt es unterschiedliche „Zeitmodelle“ bezüglich des Rechtsanspruches und der vertraglichen Gestaltung mit dem jeweiligen Hortträger: 4, 6, 7 oder 8 Stunden. In § 1 des brandenburgischen Kita-Gesetzes findet sich die o.g. Begrenzung des Rechtsanspruches auf maximal 8 Stunden im Hort nicht wieder: „Der Anspruch nach Absatz 2 ist für [...] Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt. Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit [...] der Eltern dies erforderlich macht.“Bei verlässlichen Halbtagsgrundschulen (VHG) mit angeschlossenem Hort ist nicht immer klar, ab wann die rechtmäßige Hortbetreuungszeit beginnt, auch da es (wünschenswerte) kooperative Verschränkungen mit der Schule gibt, z. B. beim Mittagessen oder bei Lernzeiten – von denen dann aber auch „Nicht-Hortkinder“ profitieren.

Ich frage den Oberbürgermeister:

1. Ab wann greift die Hortbetreuungszeit (in Abhängigkeit vom Unterrichtsband) an den verlässlichen Halbtagsgrundschulen? Bitte nach Schulen und Klassenstufen getrennt auflisten, da die Unterrichtszeiten in Klasse 1/2, 3/4 und 5/6 unterschiedlich lang sind.

2. Falls bei der 1. Frage keine Unterschiede nach Klassenstufen (auf Grund der mit steigendem Alter steigenden Unterrichtszeiten) auftreten: Mit welcher Rechtsnorm ist dies begründet, obwohl der Unterricht beispielsweise ab Klasse 3 oder 5 länger dauert und damit die volle Hortbetreuungszeit nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (Weil die Hortbetreuungszeit beispielsweise weiterhin nach der 4. Stunde beginnt, obwohl die Schüler*innen 6 Stunden Unterricht haben)?

3. Wie dürfen Träger bei Verschränkungen mit der Schule (z. B. Mitbetreuung von Lernzeiten und Mittagspausen durch Erzieher*innen aus dem Hort) die während des Betriebs der VHG anfallenden Personalaufwände konkret abrechnen und bei wem? (Bitte unter Berücksichtigung dessen aufschlüsseln, dass die Schule zusätzliche Lehrerwochenstunden (LWS) zur Gewährleistung der verbindlichen Zeiten bekommen hat, sodass rechnerisch beim Hort freie Arbeitskapazitäten entstanden sind und dass vereinbart wurde, dass die Horte die freien Kapazitäten durch die kürzeren Betreuungszeiten und womöglichen Abmeldungen (wenn Eltern das Angebot ohne Hort reicht) nicht in Personalkürzungen umgesetzt, sondern dem Hort belassen werden und dieser damit Angebote für Nichthortkinder macht.)

4. Welche Vereinbarung zu Angeboten für Nichthortkinder (siehe Frage 3) gibt es zwischen dem Jugendamt und den Horten und welche konkreten Angebote seitens der Horte resultieren daraus (Bitte nach Einrichtung getrennt aufzählen)?

5. Diese Frage betrifft alle Grundschulen mit Hortbetreuung und bezieht sich sowohl auf die Bestätigung des Rechtsanspruches durch das Jugendamt als auch auf die vertragliche Gestaltung mit dem Hortträger: Wie lang sind die maximalen Ferienbetreuungszeiten im Hort, wenn für die Schulzeit 4, 6, 7 oder 8 Stunden gewährt bzw. vertraglich vereinbart wurden?


Kleine Anfragen in der SVV