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Isabelle Vandre

Anfrage 23/SVV/0330 Verfahren für Sondergenehmigungen von Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen und chronische kranke Menschen

 

Behindertenparkplätze sind für viele Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen eine wichtige Hilfe im Alltag. Diese können jedoch nur mit dem Sonderparkausweis genutzt werden. Hier gibt es zum einen den blauen „Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union“, der an klar definierte Kriterien gebunden ist und den orangenen Parkausweis als Ausnahmegenehmigung für Deutschland. Dieser berechtigt zwar nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen, bietet jedoch eine Reihe anderer Erleichterungen. Die Kriterien für den orangenen Parkausweis sind nicht abschließend definiert. So kann diese Ausnahmegenehmigung auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem anspruchsberechtigten Personenkreis gleichzustellen sind.

Ich frage die Stadtverwaltung:

  1. Wie viele Anträge wurden in den vergangenen 5 Jahren jeweils auf einen blauen oder orangenen Parkausweis gestellt? (Bitte nach Jahren angeben.)
  2. Wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen abgelehnt? (Bitte jeweils nach blauem und orangenem Parkausweis angeben.)
  3. In wie vielen Fällen wurde gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt? (Bitte jeweils nach blauem und orangenem Parkausweis und Ergebnis des Widerspruchs.)
  4. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Antrags auf einen blauen bzw. orangenen Parkausweis?
  5. In wie vielen dieser Fälle kam es im Zuge einer Antragsstellung auf einen blauen bzw. orangenen Parkausweis zu einem Verfahren zur Prüfung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs und mit welcher Begründung?

 


Kleine Anfragen in der SVV